I. Grundlegende Bestimmungen
Art 1 Name und Sitz

1.1 Unter dem Namen „Verband Schulleitungspersonen des Kantons St. Gallen“ (VSL SG) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort seines Präsidenten oder seiner Präsidentin.
1.2 Der VSL SG ist eine Mitgliedorganisation des VSL CH (Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz). Dadurch sind die Vollmitglieder des VSL SG automatisch Mitglieder des VSL CH.

Art 2 Zweck
Der VSL SG
– behandelt standespolitische Fragen im Bereich der Schulleitung,
– fördert die fachliche Kompetenz der Schulleiterinnen und Schulleiter,
– wahrt die Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
– ist Ansprechstelle für die Anliegen der Schulleitungen,
– ist Kollektivmitglied beim VSL CH.

Art 3 Unabhängigkeit
Der VSL SG ist parteipolitisch neutral und religiös ungebunden.

II. Mitgliedschaft
Art 4 Mitglieder
Die Mitgliedschaft im VSL SG ist freiwillig.

Art 5 Kategorien
5.1 Der VSL SG setzt sich zusammen aus Voll- und Teilmitgliedern, sowie aus Passiv- und Ehrenmitgliedern.
5.2 Die Vollmitglieder sind amtierende Schulleiterinnen und Schulleiter mit Stimmrecht beim VSLSG und VSLCH.
5.3 Die Teilmitglieder sind amtierende Schulleiterinnen und Schulleiter mit einem kleinen Führungspensum und Stimmrecht beim VSLSG.
5.4 Passivmitglieder sind ehemalige Schulleiterinnen und Schulleiter und haben kein Stimmrecht.
5.5 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den VSLSG und dessen Anliegen verdient gemacht haben

Art 6 Beitritt
Die Aufnahme in den VSL SG erfolgt mit der Bezahlung des ordentlichen Mitgliederbeitrags.

Art 7 Haftung
Die Mitglieder haften nur mit ihrem jährlichen Mitgliederbeitrag.

Art 8 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ohne Rückvergütung des Mitgliederbeitrages.

Art 9 Ausschluss
9.1 Mitglieder, die den Statuten des VSL SG zuwiderhandeln, ihre Interessen schädigen, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
9.2 Gegen den Ausschluss kann innert 20 Tagen bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.

III. Organisation
Art 10 Die Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsprüfungskommission

Art 11 Zusammensetzung der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSL SG. Der Generalversammlung gehören die Voll, Teil- und Ehrenmitglieder an.

Art 12 Einberufung der Generalversammlung
12.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Ankündigung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher.
12.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe einberufen werden, sofern wichtige Geschäfte dies erfordern.
12.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem durch mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden.
12.4 Die Fristen für die Ankündigung, die schriftliche Einladung und das Einbringen von Anträgen richten sich nach den Bestimmungen für die ordentliche Generalversammlung.

Art 13 Aufgaben der Generalversammlung
13.1 Der Generalversammlung unterstehen in-sbesondere folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Rechenschaftsberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
c) Festsetzung des Voranschlags und der Jahresbeiträge
d) Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstands
e) Wahl des Vorstandes und
f) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
g) Wahl der GPK- Mitglieder
h) Revision der Statuten
i) Behandlung sämtlicher Geschäfte, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden, insbesondere standespolitische Fragen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Behandlung von Anträgen
l) Festlegung der Entschädigung und Spesen von Vorstandsmitgliedern und Präsident oder Präsidentin
13.2 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten / bei der Präsidentin eingereicht werden.
13.3 Über Geschäfte oder Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
13.4 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
13.5 Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

Art 14 Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern.

Art 15 Amtsdauer des Vorstandes
15.1 Die Mitglieder des Vorstandes und der Präsident/die Präsidentin werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
15.2 Ersatzwahlen während der Amtsperiode werden für den Rest der angebrochenen Periode vorgenommen.

Art 16 Aufgaben des Vorstandes
16.1 Der Vorstand ist das ausführende Organ des VSL SG. Er leitet die Geschäfte des Verbandes und ist für deren Führung verantwortlich. Er konstituiert sich selber.
16.2 Er vertritt den VSL SG nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die ihm durch die Statuten oder von der Generalversammlung übertragen werden.
16.3 Dem Vorstand fallen insbesondere auch alle diejenigen Aufgaben zu, die nicht ausdrücklich in der Kompetenz der Generalversammlung liegen.
16.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten oder der Präsidentin.

Art 17 Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission
17.1 Die Mitglieder der GPK sind die Kontrollstelle über die Rechnungs- und Geschäftsführung des VSL SG. Die zwei Mitglieder erstatten über ihre Tätigkeit zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und stellen Antrag.
17.2 Die zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

IV. Finanzen
Art 18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar eines Jahres.

Art 19 Einnahmen
Die Einnahmen des VSL SG setzen sich zusammen aus den Mitgliederbeiträgen, dem Ertrag aus dem Vereinsvermögen sowie aus allfälligen Zuwendungen, Spenden und übrigen Erträgen.

Art 20 Mitgliederbeiträge
Die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgelegt. Im Mitgliederbeitrag der Vollmitglieder ist der Beitrag zur Mitgliedschaft im VSL CH enthalten.

Art 21 Ausgaben
Aus der Vereinskasse werden die laufenden Verwaltungsaufgaben sowie die Entschädigung und allfälligen Besoldungen bestritten.

Art 22 Rechnungsführung
Die Rechnungsführung obliegt dem Kassier, der vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt wird.

V. Revision der Statuten
Art 23 Statutenrevision
23.1 Die Statuten können jederzeit revidiert werden, wenn die Generalversammlung oder der Vorstand dies verlangen.
23.2 Der Vorstand ist verpflichtet, ein solches Begehren auf die Traktandenliste der nächst folgenden Generalversammlung aufzunehmen, welche darüber mit 2/3 Mehrheit beschliesst.

VI. Auflösung
Art 24 Zuständigkeit
24.1 Der VSL SG ist aufzulösen, wenn sich an einer Generalversammlung zwei Drittel der Mitglieder dafür entscheiden. Dabei erlischt auch die Kollektivmitgliedschaft beim VSL CH.
24.2 Über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens entscheidet die letzte Generalversammlung.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art 25 Inkrafttreten
Die Statuten treten im Anschluss an die Genehmigung durch die ordentliche Generalversammlung 2009 in Kraft.

STATUTEN VSL SG vom 14. Januar 2009 / geändert am 13. Januar 2011 und am 13. März 2021

Der Präsident: F. Noser
Der Aktuar: C. Bicker