I. Grundlegende Bestimmungen
Art 1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen „Verband Schulleitungspersonen des Kantons St. Gallen“ (VSL SG) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Ort seines Präsidenten oder seiner Präsidentin.
1.2 Der VSL SG ist eine Mitgliedorganisation des VSL CH (Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Schweiz). Dadurch sind die Vollmitglieder des VSL SG automatisch Mitglieder des VSL CH.
Art 2 Zweck
Der VSL SG
– behandelt standespolitische Fragen im Bereich der Schulleitung,
– fördert die fachliche Kompetenz der Schulleiterinnen und Schulleiter,
– wahrt die Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit,
– ist Ansprechstelle für die Anliegen der Schulleitungen,
– ist Kollektivmitglied beim VSL CH.
Art 3 Unabhängigkeit
Der VSL SG ist parteipolitisch neutral und religiös ungebunden.
II. Mitgliedschaft
Art 4 Mitglieder
Die Mitgliedschaft im VSL SG ist freiwillig.
Art 5 Kategorien
5.1 Der VSL SG setzt sich zusammen aus Voll- und Teilmitgliedern, sowie aus Passiv- und Ehrenmitgliedern.
5.2 Die Vollmitglieder sind amtierende Schulleiterinnen und Schulleiter mit Stimmrecht beim VSLSG und VSLCH.
5.3 Die Teilmitglieder sind amtierende Schulleiterinnen und Schulleiter mit einem kleinen Führungspensum und Stimmrecht beim VSLSG.
5.4 Passivmitglieder sind ehemalige Schulleiterinnen und Schulleiter und haben kein Stimmrecht.
5.5 Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den VSLSG und dessen Anliegen verdient gemacht haben
Art 6 Beitritt
Die Aufnahme in den VSL SG erfolgt mit der Bezahlung des ordentlichen Mitgliederbeitrags.
Art 7 Haftung
Die Mitglieder haften nur mit ihrem jährlichen Mitgliederbeitrag.
Art 8 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand ohne Rückvergütung des Mitgliederbeitrages.
Art 9 Ausschluss
9.1 Mitglieder, die den Statuten des VSL SG zuwiderhandeln, ihre Interessen schädigen, den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
9.2 Gegen den Ausschluss kann innert 20 Tagen bei der Generalversammlung Beschwerde erhoben werden. Die Generalversammlung entscheidet endgültig.
III. Organisation
Art 10 Die Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Geschäftsprüfungskommission
Art 11 Zusammensetzung der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSL SG. Der Generalversammlung gehören die Voll, Teil- und Ehrenmitglieder an.
Art 12 Einberufung der Generalversammlung
12.1 Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Ankündigung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt mindestens 4 Wochen vorher.
12.2 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand unter schriftlicher Angabe der Gründe einberufen werden, sofern wichtige Geschäfte dies erfordern.
12.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann zudem durch mindestens 10% der Mitglieder verlangt werden.
12.4 Die Fristen für die Ankündigung, die schriftliche Einladung und das Einbringen von Anträgen richten sich nach den Bestimmungen für die ordentliche Generalversammlung.
Art 13 Aufgaben der Generalversammlung
13.1 Der Generalversammlung unterstehen in-sbesondere folgende Geschäfte:
a) Abnahme des Rechenschaftsberichtes und Déchargeerteilung an den Vorstand
b) Genehmigung der Jahresrechnung und Déchargeerteilung an den Vorstand
c) Festsetzung des Voranschlags und der Jahresbeiträge
d) Festlegung der Kompetenzsumme des Vorstands
e) Wahl des Vorstandes und
f) Wahl des Präsidenten / der Präsidentin
g) Wahl der GPK- Mitglieder
h) Revision der Statuten
i) Behandlung sämtlicher Geschäfte, die ihr vom Vorstand zugewiesen werden, insbesondere standespolitische Fragen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Behandlung von Anträgen
l) Festlegung der Entschädigung und Spesen von Vorstandsmitgliedern und Präsident oder Präsidentin
13.2 Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 6 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung schriftlich beim Präsidenten / bei der Präsidentin eingereicht werden.
13.3 Über Geschäfte oder Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, können keine Beschlüsse gefasst werden.
13.4 Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid.
13.5 Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.